Corona-News
Aktuelle Informationen (Stand 01.03.2022)
Liebe Eltern,
ab nächsten Montag (07.03.2022) gilt wieder die Präsenzpflicht für alle Schülerinnen und Schüler der Schule.
Die Testpflicht gilt dann wieder nur an drei Tagen in der Woche (Mo, Mi, Fr).
Sollte bei Ihrem Kind ein positives Ergebnis eines PCR-Testes oder eines zertifizierten Schnelltestes (Testzentrum) vorliegen, dann informieren Sie uns bitte umgehend.
Nur mit einem negativen Testergebnis (PCR oder zertifiziert) oder mit einem Genesenennachweis darf Ihr Kind wieder die Schule besuchen.
Als "genesen" gelten die Kinder erst nach 29 Tagen. Dann müssen sie nicht mehr getestet werden. Wir empfehlen die Testung aber weiterhin. Nach 90 Tagen erlischt der Genesenenstatus wieder.
Genesene bzw. geimpfte Kinder müssen nicht mehr in Quarantäne geschickt werden.
Für die Kinder, die in Quarantäne sind, gibt es Aufgaben über die Schulcloud (Kl.3-6) bzw. per E-Mail (Flex A und B). Die Kommunikation erfolgt hier über die Klassenlehrer.
Ihr Lehrerteam
Hygieneregeln
für die SchülerInnen:
- Maskenpflicht für alle SchülerInnen in den Innenräumen der Schule
- dreimal wöchentlich Tests (Mo, Mi, Fr)
- Sollte der Schnelltest Ihres Kindes positiv sein, dann teilen Sie uns das mit und wenden sich an Ihren Arzt, um einen PCR-Test durchführen zu lassen. Erst mit einem negativen PCR-Test-Ergebnis darf Ihr Kind wieder die Schule besuchen.
- die Ausdrucke für die Testnachweise finden sie hier: MBJS Testkonzept
für die Eltern beim kurzzeitigen Abholen oder Bringen der Kinder:
- Maskenpflicht
- 3-G-Regelung
- Einhaltung der Abstandsregelung
für Besucher während der Schulzeit:
- Betreten des Schulgeländes nur mit gültigem Nachweis
(getestet, genesen oder vollständig geimpft)
- Maskenpflicht
- Einhaltung der Abstandsregel
- Anmeldung im Sekretariat notwendig (Kontaktdaten)!!!
Organisation der Notbetreuung in der Grundschule
Einen Anspruch auf notbetreuung können jetzt Kinder haqben:
- die die Jahrgangsstufen 1 bis 6 besuchen
- die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls oder von der besuchten Schule festgestellten besonderen sozialen Unterstützungsbedarf haben
- von deren Personensorgeberechtigten mindestens einer in den kritischen Infrastrukturbereichen beschäftigt ist, sofern eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann
- von Alleinerziehenden, soweit eine häusliche oder sonstige Beteuung nicht organisiert werden kann.
Was ist besonderer sozialer Unterstützungsbedarf?
Der Bedarf kann insbesondere angenommen werden bei Schüler/innen,
- die im Distanzunterricht nicht erreicht werden (kein oder kaum Kontakt)
- die im Distanzunterricht zwar erreicht werden, aber nicht in der Lage sind ihm regelmäßig zu folgen (z.B. unzureichende techn. Ausstattung,
reduzierte Lernbereitschaft oder umfassenden Unterstützungsbedarf wegen LRS)
- deren häusliches Umfeld eine Beteiligugn am Distanzunterricht erschwert,
- die einen festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf haben und dadurch nicht in der Lage sind, am Distanzunterricht teilzunehmen,
- die im Rahmen der Leistungsfeststellungmassive Auffälligkeiten zeigen